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Familienpflege - Haushaltshilfe

Einkaufen, Staubsaugen, Wäsche waschen oder die Kinder in die Kita bringen – kann ein gesetzlich Kranken­versicherter seinen Haushalt wegen einer schweren Erkrankung vorüber­gehend nicht selbst führen und es gibt niemandem, der das für ihn über­nimmt, trägt die Krankenkasse in bestimmten Fällen die Kosten einer Haus­halts­hilfe. Das sind im Wesentlichen die folgenden drei Situationen:

  • Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das Hilfe braucht, muss zu Hause versorgt werden und die Aufsichts­person, die für den Haushalt verantwort­lich ist, ist nicht da, weil sie etwa im Kranken­haus behandelt wird oder an einer ärzt­lich verordneten Kur- oder Rehamaß­nahme teilnimmt.

  • Ein Versicherter wurde im Kranken­haus behandelt und ist anschließend weiter gesundheitlich stark beein­trächtigt. Versicherte ohne Kinder bekommen maximal vier Wochen lang Hilfe, Versicherte mit Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit einer Behin­derung maximal 26 Wochen. Voraus­gesetzt, die Hilfe ist so lange nötig und ein Arzt hat sie verordnet.

  • Eine Schwangere braucht aufgrund von Beschwerden Hilfe, weil sie viel liegen muss oder nicht heben darf. Ursache der Beschwerden muss aber die Schwangerschaft selbst sein, nicht eine Krankheit oder ein anderer Umstand – etwa ein gebrochener Arm. Auch nach der Geburt zahlt die Kasse in manchen Fällen für Unterstüt­zung im Haushalt – etwa bei Problemen nach einem Kaiser­schnitt.

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