Ordnungsrechtlicher Kinder- und Jugendschutz
Um Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu schützen (z. B. vor Suchtmitteln oder Gewaltdarstellungen), die sie aufgrund ihres Alters und ihrer Entwicklung noch nicht richtig einschätzen oder abwehren können, gibt das JuSchG unter anderem bestimmte Alters- und Zeitgrenzen vor. Diese Grenzen gelten zum Teil nicht, wenn die Kinder oder Jugendliche von verantwortlichen Erwachsenen begleitet werden. Dies können Personensorgeberechtigte (z. B. Eltern) oder erziehungsbeauftragte Personen (z. B. Jugendleiter) sein.
Gaststätten
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie befinden sich auf Reisen oder möchten eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich von 5 Uhr bis 24 Uhr alleine in einer Gaststätte aufhalten.
Was eine Gaststätte ist, wird im Gaststättengesetz (GastG) geregelt. Für Gaststätten, in denen keinerlei Alkohol abgegeben oder ausgeschenkt wird, gelten die Beschränkungen nicht.
In Nachtbars oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben dürfen sich Kinder und Jugendliche ausnahmslos nicht aufhalten
Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen (dies sind in der Regel Diskotheken) dürfen von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen grundsätzlich nicht besucht werden. Ab 16 Jahren dürfen sich Jugendliche alleine bis längstens 24 Uhr dort aufhalten. Ausnahmen von diesen Beschränkungen sind auf Antrag möglich.
Alkoholische Getränke
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind der Kauf und das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit nicht gestattet. An Jugendliche ab 16 Jahren dürfen alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt ausgeschenkt bzw. abgegeben werden (an Jugendliche ab 14 Jahren nur in Begleitung von personensorgeberechtigten Personen). Branntweinhaltige Getränke (auch Alkopops und Mixgetränke) dürfen grundsätzlich nicht an Minderjährige abgegeben werden.
Abgabebeschränkungen für Spirituosen sind auch dann zu beachten, wenn sich Kinder und Jugendliche in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen befinden.
Rauchen
Neu ab 01.04.2016: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Spielhallen / Glücksspiele
Kindern und Jugendlichen darf die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlich vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden. Hierzu zählen auch Internetcafés, wenn die Nutzung für Spiele im Vordergrund steht.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Jahrmärkten oder sonstigen zeitlich begrenzten Veranstaltungen erlaubt werden. Der Gewinn in Waren darf nur von geringem Wert sein.
Für die freundliche Überlassung von Textbausteinen bedanken wir uns beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerischen Landesjugendamt.