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Elternzeit nach der Mutterschutzfrist

Ist die Mutterschutzfrist (acht vor bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) abgelaufen, haben berufstätige Eltern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf eine so genannte Elternzeit (früher "Erziehungsurlaub").

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Beruf für Mütter und Väter, wenn sie ihr Kind selbst betreuen oder erziehen wollen. Wärhend der Elternzeit muss man Sie für bis zu 3 Jahre pro Kind freistellen. Als Lohnausgleich können Sie Elterngeld beantragen. Nach dem Ende der Elternzeit nehmen Sie Ihre Pflichten Als Arbeitnehmer wieder auf.

Elternzeit

Sie ist geregelt im Bundeselternzeitgesetz (BEEG).

Während der gesamten Elternzeit besteht der volle Kündigungsschutz, das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.

Während der Elternzeit kann beim bisherigen, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen, Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt werden. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden (bessere Planbarkeit).

Weiterführende Links zum Thema Elternzeit

Informationen zum Thema Elternzeit bekommen Sie beim Amt für Versorgung und Familienförderung: https://www.zbfs.bayern.de/familie/elternzeit/index.php

Alle wichtigen Fragen werden beim Zentrum Familie und Soziales beantwortet: https://www.zbfs.bayern.de/familie/elternzeit/fragen2015/index.php

Stand 04/2021

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