Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Das Gesetz gilt nicht für Selbstständige. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht bzw. in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind.
Die Schutzvorschriften gelten erst, wenn die Frau ihrem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitgeteilt hat. Verlangt die/der ArbeitgeberIn ein Attest über die Schwangerschaft, so muss er/sie die Kosten dafür tragen.
Das Gesetz enthält Regelungen:
zum Kündigungsschutz,
zur Gestaltung des Arbeitsplatzes,
zu Beschäftigungsverboten,
zu finanziellen Regelungen bei Beschäftigungsverboten,
zu Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung,
zum Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Stillzeiten.
Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet i.d.R. nach acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Geburt, die nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen.
In der Mutterschutzfrist vor der Entbindung darf eine Beschäftigung nur dann erfolgen, wenn sie von der Schwangeren selbst gewünscht wird. In der Zeit nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Im Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Informationen für Schwangere und Stillende.