Sorgeerklärung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Die gemeinsame elterliche Sorge wird also nicht schon allein dadurch begründet, dass eine Vaterschaftsanerkennung beurkundet wurde!
Die Sorgeerklärung kann schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden oder auch zu jedem späteren Zeitpunkt, solange das Kind unter der elterlichen Sorge steht.
Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
Folgende Unterlagen sind zur Durchführung der Beurkundung erforderlich:
Mutterpass (vor Geburt des Kindes) / Geburtsurkunde des Kindes (nach Geburt des Kindes)
gültiger Personalausweis/Reisepass des/der Beurkundungswilligen
Nachweis über die Vaterschaftsfeststellung (z.B. Vaterschaftsanerkennung)
Wir bitten um Verständnis:
Zur Vermeidung von langen Wartezeiten ist es unbedingt erforderlich, dass Beurkundungstermine vorab telefonisch vereinbart werden. Bei der Terminvereinbarung kann bereits im Vorfeld besprochen werden, welche Unterlagen bzw. Dokumente zur Durchführung der gewünschten Beurkundung erforderlich sind.
Ein persönliches Erscheinen ist zur Beurkundung unbedingt erforderlich.
Sprachprobleme erfordern gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Dolmetschers. Dies wäre im Bedarfsfall bereits bei der Terminvereinbarung anzugeben.
Für Beurkundungen durch die/den Urkundsbeamten/in des Jugendamtes fallen keine Kosten an.
Stand 04/2021