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Unterhaltsverpflichtungen

Nach den Vorschriften des BGB sind Unterhaltspflichten innerhalb der Familie (auch nach Trennung und Scheidung) normiert.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Formen des Unterhalts:

  • Familienunterhalt (§§ 1360 ff. BGB),

  • Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben (§§ 1361 ff. BGB),

  • Ehegattenunterhalt bei Scheidung (§ 1569 BGB),

  • Kindesunterhalt/Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB),

  • Betreuungsunterhalt (§ 1615 BGB).

Sollte es zu Streitigkeiten um die Berechnung der Unterhaltsansprüche kommen, so sollte auf jeden Fall ein kundiger Rechtsanwalt beigezogen oder eine Beistandschaft des Jugendamts beantragt werden.

Familienunterhalt

Zusammenlebende Ehegatten sind einander verpflichtet, sich gegenseitig und ihre Kinder angemessen zu unterhalten.

Dieser angemessene Familienunterhalt beinhaltet den Lebensbedarf von Ehegatten und gemeinsamen Kindern, also insbesondere den Aufwand für den gemeinsamen Haushalt (zum Beispiel Nahrungsmittel, Miete, Heizung, Hausrat) und die persönlichen Bedürfnisse der Kinder und Ehegatten (zum Beispiel Kleidung, Freizeitgestaltung, Taschengeld, Versicherungen, Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben).

Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben

Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so können sie gegenseitig angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser angemessene Unterhalt umfasst allerdings – anders als der Unterhalt bei gemeinsamem Zusammenleben – nicht den Bedarf der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Unterhaltsanspruch nach den Regeln des Verwandtenunterhalts.

Das Jugendamt ist nicht berechtigt, zum Thema Ehegattenunterhalt differenziert zu beraten. Wegen einer solchen Beratung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Es besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Rechtsberatungsschein zu beantragen.

Ehegattenunterhalt bei Scheidung

Sind die Ehegatten geschieden, so haben sie in der Regel für Ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen, zum Beispiel wenn die Beschaffung eines eigenen Lebensunterhalts wegen eigener Ausbildung, Arbeitslosigkeit oder wegen Kindesbetreuung nur schwer oder sogar überhaupt nicht möglich ist.

Das Jugendamt ist nicht berechtigt, zum Thema Ehegattenunterhalt differenziert zu beraten. Wegen einer solchen Beratung wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Es besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Rechtsberatungsschein zu beantragen.

Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Der geschiedene Ehegatte kann u. a. Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nicht erwartet werden kann.

Wie lange der Anspruch geltend ist, ist im Gesetz nicht endgültig geregelt. Hier kommt es auf den individuellen Fall ab. Die Dauer hängt normalerweise vom Alter der Kinder, ebenso von der Anzahl der Kinder, deren Betreuungsbedürftigkeit und den Möglichkeiten der Betreuung ab.

Die Höhe dieses Ehegattenunterhalts nach Scheidung richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Er ist durch eine Geldrente monatlich im Voraus zu entrichten.

Kindesunterhalt

Nach den Vorschriften des BGB sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Der praktisch wichtigste Fall des Verwandtenunterhalts betrifft den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine leiblichen Eltern. Dabei ist es egal, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der Eltern des Kindes, also deren beruflicher und sozialer Stellung, sowie nach etwaigen eigenen Einkünften des Kindes

In der Praxis gibt es vier denkbare Fragestellungen des Kindesunterhalts:

Kindesunterhalt für Kinder, deren Eltern miteinander verheiratet sind:

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so ist Familienunterhalt zu leisten. Dieser Unterhalt ist "in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist", also teils in Naturalleistungen (Wohnen, Kleidung, Essen und so weiter) und teils in Geld (Taschengeld und so weiter).

Kindesunterhalt für Kinder, deren Eltern geschieden oder getrennt lebend sind:

Leben die Eltern des Kindes getrennt, kommen die Regeln des Familienunterhalts nicht mehr in Betracht. Beide Elternteile haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass dem Kind ein angemessener Unterhalt geleistet wird (§ 1610 BGB). Das Gesetz kennt allerdings keine festen Sätze, wie dieser angemessene Unterhalt auszufallen hat.

Da der Kindesunterhalt in Natural- und Barunterhalt erbracht wird, wird davon ausgegangen, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den angemessenen Unterhalt in Form des Naturalunterhalts erbringt. Der andere Elternteil hat seinen angemessenen Unterhalt in Form von Barunterhalt zu leisten. Die Unterhaltsbedarfssätze ergeben sich hier aus gerichtlichen Tabellen. In der Praxis werden die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle angewandt, die in Bayern ergänzt werden durch die Richtlinien der Familiensenate in Süddeutschland.

Kindesunterhalt für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, den Barunterhalt nach den Regelungen der Regelbetragsverordnung erhalten.

Die Regelbeträge sind in drei Altersstufen unterteilt (0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre und 12 - 17 Jahre) und werden in einem zweijährigen Turnus der Nettolohnentwicklung angepasst.

Verwandtenunterhalt für volljährige Kinder:

Volljährige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, haben – sofern sie bedürftig und die Eltern leistungsfähig sind – ebenfalls einen eigenen Unterhaltsanspruch.

Für Volljährige, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, berechnet sich der Betrag nach der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Auf diesen Unterhaltsbedarf werden Einkünfte, Ausbildungsbeihilfen des Kindes sowie Bafög-Darlehen angerechnet.

Betreuungsunterhalt

Die Mutter eines Kindes, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, kann vom Vater des Kindes bis zu drei Jahre Unterhalt für die Betreuung des Kindes verlangen.

Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Mutter infolge der Schwangerschaft erkrankt ist und nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, oder weil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine solche von ihr nicht erwartet werden kann.

Kindergeldanrechnung

Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die das Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs sichern soll. Dieses Kindergeld steht beiden Elternteilen zu.

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, wird dem barunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel das Kindergeld zur Hälfte auf seine Unterhaltsleistung angerechnet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er mindestens Unterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle leistet.

Beistandschaft

Eine Beistandschaft kann von einem allein erziehenden Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, auf seinen Wunsch eingerichtet werden. Dazu ist nur ein formloser Antrag beim Jugendamt zu stellen.

Der Beistand des Kindes unterstützt dann den allein erziehenden Elternteil bei

  • der Feststellung der Vaterschaft und/oder

  • der Durchsetzung des Unterhalts.

Die Beistandschaft kann jederzeit auf Wunsch des allein erziehenden Elternteils beendet werden.

Düsseldorfer Tabelle

Zur Berechnung des angemessenen Unterhaltsanspruchs gehen die Gerichte in der Regel nach Tabellen vor, die sowohl die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter des Kindes berücksichtigen.

In der bayerischen Gerichtspraxis werden die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle modifiziert durch die Richtlinien der Süddeutschen Familiensenate (SüdL) angewandt.

Diese Tabellen werden regelmäßig fortgeschrieben.

Für die freundliche Überlassung von Textbausteinen bedanken wir uns beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt

Hier finden sie auch noch weitere Informationen:
www.blja.bayern.de

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