Unterhaltsvorschuss
Ringstr. 24
97753 Karlstadt
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
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