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Amt für Jugend und Familien

Beistandschaft/Beurkundung

Übersichtskarte

Ringstr. 24
97753 Karlstadt

Beschreibung:

Nach der Geburt eines ''nichtehelichen'' Kindes benötigt die Mutter häufig Unterstützung: Es gilt, den Vater zur Anerkennung der Vaterschaft zu bewegen oder gegebenenfalls Klage auf Feststellung zu erheben. Weiterhin muss der Unterhalt des Kindes gesichert werden. Früher trat hierfür stets von Gesetzes wegen die Amtspflegschaft durch das Jugendamt ein. Seit 1. Juli 1998 steht es den Müttern frei, schriftlich eine Beistandschaft durch das Jugendamt zu beantragen. Hierüber werden sie nach der Geburt des Kindes schriftlich informiert.

Stellt die Mutter diesen Antrag, tritt die Beistandschaft ohne Weiteres ein. Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung. Das Jugendamt wird gesetzlicher Vertreter des Kindes in den Aufgabenkreisen ''Feststellung der Vaterschaft'' und ''Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen''. Jedoch kann der Antrag auch auf eine dieser Aufgaben beschränkt werden.

Die Beistandschaft kann auch eine geschiedene Mutter beantragen, um sich bei der Unterhaltsfestsetzung für das Kind helfen zu lassen. Auch der Vater kann das Jugendamt als Beistand erhalten, wenn Ansprüche des Kindes gegen die barunterhaltspflichtige Mutter beizutreiben sind. Grundsätzlich muss der den Antrag stellende Elternteil die alleinige Sorge für das Kind haben. Bei gemeinsamer Sorge kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Im Gegensatz zum früheren Recht wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich zur Prozessführung ist allein der Beistand befugt.

Der Beistand unterliegt damit nicht den Weisungen des betreffenden Elternteils. Er sollte aber größtmögliches Einvernehmen mit diesem Elternteil anstreben. Schließlich kann die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.

In Bayern können aufgrund landesrechtlicher Regelung anstelle der Jugendämter auch freie Träger der Jugendhilfe (z.B. Vereine für Jugendfürsorge) Beistandschaften führen.

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