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Amt für Jugend und Familien

Kindergartengebühren

Übersichtskarte

Ringstr. 24
97753 Karlstadt

Beschreibung:

Auf Antrag soll der Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergartengebühren) ganz oder teilweise vom Landratsamt Main-Spessart – Amt für Jugend und Familien – als Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Eine entsprechende Beurteilung erfolgt durch Feststellung der zumutbaren Belastung, wobei ein relevantes monatliches Familieneinkommen ermittelt wird, welchem eine unter Berücksichtigung der tatsächlichen Familienverhältnisse ermittelte Einkommensgrenze gegenübergestellt wird.

Ein Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.

Aufgrund dieser Regelung ist eine Übernahme der Kindergartengebühren grundsätzlich erst ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes möglich.

Ausnahmen hiervon können erfolgen, wenn eine Betreuung des Kindes durch die Tageseinrichtung notwendig wird, weil der erziehende Elternteil aufgrund einer Erwerbstätigkeit, beruflichen Bildungsmaßnahme, Schul- oder Hochschulausbildung dem Kind hierzu nicht zur Verfügung steht oder eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung durch den erziehenden Elternteil nicht gewährleistet wird.

Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Integrationsaspektes einer Tageseinrichtung wird bei einer Betreuungszeit von bis zu 7 Stunden täglich von der Erforderlichkeit des Besuches der Tageseinrichtung ausgegangen.

Soweit für Kinder, welche das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und/oder für eine Betreuungszeit von mehr als bis zu 7 Stunden täglich ein Antrag auf Übernahme der Kindergartengebühren gestellt wird, ist dieser ausführlich zu begründen.

In Zweifelsfällen kann eine zusätzliche Nachprüfung der vorgetragenen Begründung durch den allgemeinen Sozialdienst des Kreisjugendamtes Main-Spessart erfolgen.

Eine Bewilligung erfolgt – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung – ab dem 1. des Monats, in welchem der Antrag beim Landratsamt Main-Spessart eingeht.

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